Veranstalter-Kooperationsvertrag Touristik | Deutsche Bahn
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Vertrag
über den Verkauf von Bahnangeboten im Rahmen von
Pauschalreisen
-Touristik Pricing Vertrag-
Zwischen DB Vertrieb GmbH
Touristische Kooperationen
Europa-Allee 78-84
60486 Frankfurt am Main
Deutschland
- nachstehend DB genannt -
und
- nachstehend Vertragspartner genannt –
- beide nachstehend Partei bzw. zusammen Parteien genannt -
Inhaltsverzeichnis
Präambel 3
1. Vertragsgegenstand 3
2. Geltungsbereich des Vertrages 4
3. Preiskonditionen 4
4. Abrechnung/Zahlungsabwicklung 4
5. Mindesteinnahme 5
6. Kommunikation und Werbung gegenüber Dritten 5
8. Datenschutz 5
9. Vertraulichkeit 6
10. Compliance 7
11. Haftung der Parteien 7
12. Vertragsstrafe 8
13. Vertragsüberleitung 8
14. Vertragsdauer und Kündigung 9
15. Salvatorische Klausel 10
16. Schlussbestimmung 10
Anlage 1a Flexpreis Touristik 12
Anlage 1b Flexpreis Europa Touristik 14
Anlage 2a Sparpreis Touristik 17
Anlage 2b Sparpreis Europa Touristik 20
Anlage 3 Fahrkartenerstellung und Abrechnung 23
Anlage 4 Application-Programming-Interface (API) 24
Präambel
Die Deutsche Bahn ist ein internationaler Mobilitäts- und Logistik-Konzern und betreibt in Deutschland u. a. flächendeckenden Schienenpersonenverkehr. Der Vertragspartner ist ein Reiseveranstalter, bietet Pau-schalreisen an und möchte für die Anreise die Beförderung per Bahn anbieten, um eine durchgängige Rei-sekette darstellen zu können.
Zu diesem Zweck bietet die Deutsche Bahn das „Touristische und Dynamische Pricing“ an, welches die da-für notwendigen vertrieblichen und werblichen Voraussetzungen schafft.
1. Vertragsgegenstand
1.1 Die DB gestattet dem Vertragspartner im Rahmen einer Sonderabmachung nach § 3 Eisenbahnver-kehrsordnung (in der Fassung vom 01.08.2019) das Ausstellen von Fahrkarten im Rahmen einer Pau-schalreise. Voraussetzung für diese Vereinbarung ist der Reiseveranstalterstatus nach § 651a BGB oder - bei Vertragspartnern mit Sitz außerhalb Deutschlands - nach der entsprechenden nationalen Regelung am Sitz des Vertragspartners.
1.2 Eine entgeltliche oder unentgeltliche Ausgabe der Fahrkarten ohne gleichzeitige Buchung einer wei-teren touristischen Hauptreiseleistung ist unzulässig.
1.3 Unabhängig von der ausgewählten Fulfillment-Methode ist der Vertragspartner verpflichtet, die von der DB vorgegebenen zertifizierten Fahrkartenmuster zu nutzen.
1.4 Durch die Erbringung der Beförderungsleistung werden keine Vertragsbeziehungen zwischen der DB und dem Reisenden begründet. Der Vertragspartner verpflichtet sich im Außenverhältnis zum Kun-den nur im eigenen Namen hinsichtlich der durch die DB erbrachten Beförderungsleistung aufzutre-ten und dies gegenüber dem Kunden klarzustellen. Insbesondere bestehen keine unmittelbaren An-sprüche von Reisenden wegen Zugverspätungen oder –ausfällen gegen die DB. Die DB wird aber solche Beschwerdefälle im Namen des Vertragspartners abwickeln; Einzelheiten regelt Artikel 10 dieses Vertrages. Für die Verhaltenspflichten während der Fahrt, insbesondere auch für die Rege-lungen zum Online-Ticket Verfahren, hat der Vertragspartner die entsprechenden Regelungen aus den „Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der DB AG (BB Personenver-kehr)“ und die „Internationalen Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG“ in Verbindung mit den Richtlinien für Bahn-Pauschalreisen im internationalen Verkehr in das Vertragsverhältnis mit dem Kunden einzubeziehen.
1.5 Der Vertragspartner erfüllt die sich aus dem Umsetzungsgesetz zur Pauschalreiserichtlinie ergeben-den Verpflichtungen.
1.6 Der Vertrag setzt für seine Wirksamkeit den Abschluss und die Aufrechterhaltung zur technischen Bereitstellung eines Zugangs zum DB-Vertriebssystem für die Fahrkartenerstellung voraus.
Verträge zur
Verkaufsabwicklung Verkauf via
Vertrag über die Anbindung eines ReiseVer-tragspartners an die Web-Schnittstelle zur Bahn-Internet-Booking-Engine (Webservice zu bahn.de) der DB Vertrieb GmbH Anbindung WSD über Viator Group
2. Geltungsbereich des Vertrages
2.1 Die touristischen Angebote (gemäß Anlage 1 und 2) sind dazu bestimmt, den touristischen Reisever-kehr von Einzelpersonen oder gemeinsam reisenden Personen mit der Bahn zu fördern. Die hierzu erstellten Fahrkarten gelten nur in Verbindung mit einer weiteren gebuchten Hauptreiseleistung. Dies kann z. B. ein Hotelarrangement sein. Pauschalen zu Kongressen und Tagungen mit touristi-schem Hintergrund dürfen nur nach Abstimmung mit der DB erfolgen.
2.2 Der Vertragspartner stellt sicher, dass die Reiseunterlagen neben der Fahrkarte einen Voucher/eine Buchungsbestätigung über die gebuchte touristische Hauptreiseleistung enthalten. Die Unterlagen sind bei der Reise als Ausdruck mitzuführen oder auf dem Display eines elektronischen Gerätes an-zuzeigen und bei der Kontrolle im Zug vorzulegen. Bei fehlenden Unterlagen wird durch das Prüfper-sonal ggf. eine Fahrpreisnacherhebung vorgenommen.
2.3 Sofern die DB eine Fahrpreisnachforderung gegenüber dem Reisenden geltend gemacht hat, findet eine Rückerstattung statt, wenn sich die Nachforderung im Nachhinein als unge-rechtfertigt erweist. Der Vertragspartner wird insoweit die Beförderungsberechtigung des belasteten Reisenden durch die Vorlage entsprechender Nachweise darlegen. Die DB wird bereits geleistete Zahlungen des Reisenden an die DB unverzüglich an den Vertrags-partner zwecks Weiterleitung auskehren (ggf. reduziert um eine Gebühr). Rückzahlungen an den Reisenden werden ausschließlich vom Vertragspartner vorgenommen.
2.4 Der Vertragspartner weist seine Reisenden bei der Buchung, auf die in den vorstehenden Absätzen aufgeführten Nutzungsregelungen deutlich hin. Der Vertragspartner beachtet zudem etwaige sich aus dem Reiserecht ergebende Verpflichtungen.
3. Preiskonditionen
3.1 Die Preise und Konditionen sind in Anlage 1 bis 2 geregelt. Diese sind streng vertraulich (vgl. hierzu auch die Artikel 8 Vertraulichkeit, Artikel 11 Vertragsstrafe sowie Artikel 13 Vertragsdauer und Kün-digung).
3.2 Die Parteien vereinbaren die in diesem Dokument genannten Preise als Bruttofestpreise, d. h. die jeweils geltende Umsatzsteuer ist von dem Bruttofestpreis erfasst und eine Änderung der Umsatz-steuer nach Vertragsschluss hat auf den Bruttofestpreis keinen Einfluss.
4. Abrechnung/Zahlungsabwicklung
Die Abrechnung der DB Verkäufe wird in einem separaten Vertrag zwischen dem Vertragspartner und der Viator Group geregelt.
5. Mindesteinnahme
Die Mindesteinnahme beträgt je Veranstalterjahr EUR 25.000. Bei Nichterreichen behält sich die DB gemäß Artikel 13 (Vertragsdauer und Kündigung) vor, den Vertrag fristgerecht zu kündigen. Wird der Vertrag unterjährig geschlossen, wird für das Mindestaufkommen das verbleibende Vertragsjahr an-teilig betrachtet. Im Falle höherer Gewalt bzw. eines unabwendbaren Ereignisses werden beide Par-teien versuchen eine einvernehmliche Lösung zu finden.
6. Kommunikation und Werbung gegenüber Dritten
6.1 Der Vertragspartner stellt auf eigene Kosten den Leistungsumfang dieses Vertrages in seinen Kata-logen und sonstigen Veröffentlichungen sowie eigenen Websites und anderen Online-Vertriebskanälen eindeutig und in einer für Kunden allgemein verständlichen Art dar. Jegliche Public Relations- und Kommunikationsaktivitäten (z. B. Pressemitteilungen, Newsletter, Radio-, TV- und In-ternet-Spots, Print- und Out of Home-Anzeigen) in Bezug auf die Kooperation bzw. den Verkauf der angebotenen Verkehrsleistungen sind vorab mit der DB abzustimmen. Alle Veröffentlichungen be-dürfen einer schriftlichen Freigabe (auch per E-Mail) seitens DB. Für die Prüfung und Freigabe sind 5 Werktage einzuplanen.
6.2 Die Kommunikation der Bahnleistung ist ausschließlich im Zusammenhang mit einer Hauptreiseleis-tung des Vertragspartners zulässig, entweder als Gesamtpaket oder als zubuchbarer Bestandteil.
6.3 Dem Vertragspartner ist es nicht erlaubt, für Angebote der DB zu werben in einem Umfeld das fol-gende Inhalte umfasst: Politik, Erotik, Pornografie, Waffen, Gewalt, Drogen, strafrechtlich relevan-te Inhalte, Beleidigungen und rechtswidrige oder gegen Rechte Dritter verstoßende Inhalte.
6.4 Die DB bietet dem Vertragspartner Bilder mit Bahnbezug zur Nutzung in den Verkaufsförderungsmit-teln an, ein Nutzungsanspruch geht damit jedoch nicht einher. Die Medien können unter https://mediathek.deutschebahn.com heruntergeladen werden.
6.5 Die Marke „DB“ darf ausschließlich durch die DB als druckfähige Datei zur Verfügung gestellt wer-den. Andere Quellen und Eigenkreationen sind nicht zulässig. Abrufbar ist das Logo ausschließlich im Marketingportal der DB unter:
https://marketingportal.extranet.deutschebahn.com
6.6 Die AGB und jeweiligen Nutzungsrechte der Zugangsportale sind zu beachten.
6.7 Die DB erhält vor der Veröffentlichung je einen Onlineauszug der Kataloge oder der sonstigen werb-lichen Darstellungen.
6.8 Der DB ist es gestattet, in der Kommunikation mit Dritten auf die Existenz des Vertragspartners hin-zuweisen.
7. Datenschutz
7.1 Die Parteien stellen sicher, dass die geltenden, einschlägigen gesetzlichen Regelungen zum Daten-schutz eingehalten werden.
7.2 Die Parteien bleiben organisatorisch voneinander unabhängig und verarbeiten die personenbezoge-nen Daten der Reisenden als selbstständige verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Abs. 7 DSGVO.
7.3 Der Vertragspartner ist selbst dafür verantwortlich, den Kunden sowie den Reisenden über Umfang und Zweck der Datenverarbeitung und die Möglichkeiten zur Wahrnehmung seiner datenschutz-rechtlichen Betroffenenrechte zu informieren.
7.4 Der Vertragspartner ist Erfüllungsgehilfe des Kunden sowie des Reisenden, wenn die Daten zum Zweck der Übermittlung an die DB erhoben werden. Der Vertragspartner hat sich hierbei über die Richtigkeit der angegebenen Daten zu vergewissern.
7.5 Nach erfolgter Übermittlung bzw. Erfassung der Reisenden-Daten im DB System gelten gegenüber dem Reisenden die Beförderungsbedingungen und AGB der DB. Der Vertragspartner hat den Kunden hierauf hinzuweisen, sofern letzterer nicht bereits während der Bestellung, Buchung oder Datener-hebung davon Kenntnis erlangt hat.
7.6 Die DB und der Vertragspartner verpflichten sich, die jeweils andere Partei zu unterstützen und mit ihr zusammenzuarbeiten, um die Einhaltung der von ihr geforderten Verpflichtungen im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften zu gewährleisten, insbesondere indem sie auf Anfrage alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen oder Unterlagen über den Datenprozess zur Verfügung stellt.
7.7 Im Falle eines Verstoßes gegen geltende Datenschutzgesetze durch eine der Parteien haftet diese für ihr eigenes Handeln und für die Höhe der Strafe, die von einer Behörde im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten verhängt werden kann.
7.8 Die DB verpflichtet sich, dass Sie keine vom Vertragspartner erhaltenen Daten dazu verwenden wird, reisende Kunden einzig mit dem Ziel zu kontaktieren, diese Kunden in eigene Vertriebskanäle der DB zu steuern.
8. Vertraulichkeit
8.1 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zu absoluter Vertraulichkeit über Geschäfts- und Betriebs-geheimnisse sowie den Inhalt dieses Vertrages.
8.2 Die Parteien verpflichten sich für die Dauer der Laufzeit dieses Vertrages und darüber hinaus für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Vertrags, keine vertraulichen Informationen der anderen Partei an Dritte zu offenbaren.
8.3 Jene Partei, die vertrauliche Informationen erhält, verpflichtet sich, diese mit dem gleichen Maß an Sorgfalt zu behandeln, wie sie ihre eigenen vertraulichen Informationen behandelt, auf keinen Fall jedoch mit weniger als angemessener Sorgfalt.
8.4 Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen nur solchen Mitarbeitern und Dritten zu offenbaren, die zur Erledigung ihrer Pflichten im Kontext zu diesem Vertrag Zugang zu diesen ver-traulichen Informationen benötigen. Sämtliche Mitarbeiter und Dritte sind über die Verpflichtung zur Vertraulichkeit zu belehren und zu verpflichten.
8.5 Eine solche Verpflichtung entfällt, soweit im Vorhinein die ausdrückliche schriftliche Entbindung von der Vertraulichkeitspflicht durch jene Partei vorliegt, die diese vertraulichen Informationen bereit-gestellt hat. Die Parteien vereinbaren weiterhin, diese Informationen nicht für einen anderen als den im Vertrag genannten Zweck zu verwenden.
8.6 Vorgenannte Vertraulichkeitsklauseln beziehen sich nicht auf Informationen, welche die Parteien rechtmäßig von Dritten bekommen haben oder die offenkundig sind.
9. Compliance
9.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich hiermit, den DB Verhaltenskodex für Geschäftspartner im Rahmen sämtlicher Geschäftsbeziehungen mit der DB und den damit in Zusammenhang stehenden Geschäftsbeziehungen in Kenntnis zu nehmen und diese einzuhalten.
9.2 Der DB Verhaltenskodex für Geschäftspartner in seiner jeweils aktuellen Fassung ist auf folgender Internetseite zu finden:
https://www.deutschebahn.com/de/konzern/konzernprofil/compliance/geschaeftspartner
10. Haftung der Parteien
10.1 Da die Beförderung gegenüber den Reisenden vom Vertragspartner als vertraglichem Beförderer im Rahmen eines Reisevertrags erbracht wird, sind Ansprüche von Reisenden wegen Verspätungen, Zugausfällen oder anderer Leistungsmängel gegen die DB unmittelbar ausgeschlossen. Gleichwohl wird die DB wegen des Sachzusammenhangs und kundendienstlichen Erwägungen diese Fälle unmit-telbar regulieren. Sie wird bei einer Verspätung am Zielbahnhof von mindestens 60 Minuten einen Pauschalbetrag, abhängig vom gebuchten Angebot (siehe Anlagen 1 bis 2 Absatz 6) an den Reisenden auskehren.
Die Regulierung erfolgt über das Servicecenter Fahrgastrechte. Wendet sich ein Reisender nicht unmittelbar an die DB, sondern an den Vertragspartner, wird dieser die Unterlagen unter Wahrung der für ihn geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften an das Servicecenter Fahrgastrechte (Postfach 10 02 09, 96054 Bamberg) weiterleiten.
10.2 Die gesetzliche, nicht auf einem Vertrag beruhende Haftung der Eisenbahn nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes oder nach den Vorschriften der §§ 823 ff. BGB bleibt unberührt. Wird der Vertragspartner für einen Schaden in Anspruch genommen, der von der DB nach dem HpflG oder den §§ 823 ff. BGB unmittelbar zu tragen wäre, so stellt die DB den Vertragspartner gegenüber dem Kunden insoweit von der Haftung frei, wie sie selber gegenüber dem Kunden nach HpflG oder den §§ 823 ff. einzustehen hätte.
10.3 Soweit die DB im Rahmen eines unmittelbaren Beförderungsvertrages mit anderen Reisenden die-sen gegenüber zur Hilfeleistung verpflichtet ist, wird sie eine solche Hilfeleistung während der Zug-fahrt auch gegenüber Reisenden des Vertragspartners erbringen; hierzu zählen die Bereitstellung von Übernachtungsmöglichkeiten oder alternativer Verkehrsmittel wie Busse oder Taxen auf den Unterwegsbahnhöfen. Die DB wird die Kosten dafür dem Vertragspartner nicht in Rechnung stellen.
10.4 Da sich die vertragliche Verpflichtung der DB gegenüber dem Vertragspartner auf die Beförderung von deren Gästen zum bzw. vom Ort der beim Vertragspartner gebuchten Pauschalreise beschränkt, sind sonstige Ansprüche des Vertragspartners gegen die DB aufgrund einer Zugverspätung oder ei-nes Zugausfalls ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Kosten, die entstehen, wenn der Reisen-de aufgrund einer Verspätung oder eines Ausfalls eines Zuges die Weiterreise mit z. B. dem Bus/Flug/Schiff verpasst und dem Vertragspartner hierdurch Mehrkosten, etwa für eine Übernach-tung oder eine Umbuchung entstehen.
10.5 Der Vertragspartner empfiehlt seinen Kunden, Zugverbindungen zu gebuchten Flügen/Kreuzfahrten so auszuwählen, dass der Abflughafen/Hafen spätestens zwei Stunden vor dem planmäßigen Ab-flug/Abfahrt bzw. der von dem Vertragspartner vorgegebenen Check-In Schlusszeit erreicht wird. Falls der Abflughafen/Abfahrtshafen keinen eigenen DB-Anschluss besitzt, muss der Zeitbedarf für ggf. in Anspruch zu nehmendem zusätzlichem öffentlichem Verkehrsmittel (Bus, U-Bahn, etc.) mit eingerechnet werden.
10.6 Erstattungen, die nicht gemäß Artikel 10 Satz 1 über das Servicecenter Fahrgastrechte der DB ab-gewickelt werden, werden wie bisher vom Vertragspartner reguliert, da eine Vertragsbeziehung ausschließlich zwischen DB und Vertragspartner sowie zwischen Vertragspartner und Reisenden be-steht, nicht aber zwischen Reisenden und DB. Dies betrifft Vorgänge wie beispielsweise Abferti-gungsfehler bei der Fahrkartenkontrolle, welche dann in gegenseitigem Einvernehmen zu klären sind. Die Parteien werden dem jeweils anderen alle hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.
10.7 Soweit die Reisenden mit den Fahrkarten ins Ausland reisen können, ist die Frage der Haftung zwi-schen dem Vertragspartner und der ausländischen Bahn unmittelbar vertraglich zu regeln.
10.8 Der Vertragspartner stellt unbeschadet Artikel 10 Satz 2 die DB von sämtlichen gegenüber der DB geltend gemachten Ansprüchen, die über die vorgenannte Haftung der DB hinausgehen, sei es dem Grunde oder der Höhe nach, frei.
10.9 Die DB haftet nicht für Schäden, die durch Ausfall, Störungen oder Fehlern der DB-Buchungssysteme entstehen.
11. Vertragsstrafe
11.1 Die Preise und Konditionen, die in den Anlagen geregelt sind, sind streng vertraulich. Bei Verstoß des Vertragspartners durch die Weitergabe der Buchbarkeit an Dritte, kann die DB für jeden Fall der Zu-widerhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe von 100.000 EUR in Rechnung stellen. Als Dritte gelten nicht der Mutterkonzern der Vertragspartner und solche mit denen der Mutterkonzern gem. § 15 AktG verbunden ist.
11.2 Bei einem Verkauf von Fahrkarten ohne Buchung einer weiteren touristischen Hauptreiseleis-tung, kann die DB für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszu-sammenhangs eine Vertragsstrafe von 30.000 EUR in Rechnung zu stellen.
12. Vertragsüberleitung
12.1 Die DB hat das Recht, innerhalb des eigenen Konzerns ein anderes Unternehmen an ihre Stelle in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages mit befreiender Wirkung für sie selbst eintreten zu lassen.
12.2 Der Vertragspartner ist berechtigt, weitere Unternehmen, die ihm konzernrechtlich verbunden sind (Mutter-, Tochter- und Schwesterunternehmen), bei Erfüllung der entsprechenden Rahmenbedin-gungen der DB und nach Absprache mit dieser in diesen Vertrag einzubeziehen.
12.3 Eine schriftliche Ankündigung ist erforderlich, wenn sich die Anteilseigner des Vertragspartners ändern oder der Vertragspartner mit einem anderen Unternehmen fusioniert. In diesem Fall besteht seitens DB ein Sonderkündigungsrecht.
12.4 Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag außerhalb des eigenen Konzerns bedarf der schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei.
13. Vertragsdauer und Kündigung
13.1 Der Vertrag tritt mit Freischaltung des Accounts durch Viator und DB in Kraft und hat eine Laufzeit von 12 Monaten. Er verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, sofern nicht eine der beiden Par-teien mit einer Frist von 2 Monaten zum Laufzeitende die Kündigung in Textform ausspricht.
13.2 Das Recht jeder der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Bei Verstößen einer Partei gegen diesen Vertrag, die der anderen Partei das weitere Festhalten an diesem unzumutbar machen, kann der Vertrag durch letztere fristlos gekündigt wer-den. Hierzu zählen z. B.:
a) Dass die andere Partei ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
b) Die Verletzung der Pflicht zur Vertraulichkeit, (wie z. B. Veröffentlichung oder Weitergabe der zwischen der DB und dem Vertragspartner vereinbarten Konditionen);
c) Dass bei der anderen Partei eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage eintritt;
d) Werbung für DB Produkte in Werbeumfeldern gemäß Artikel 6 Satz 3;
e) Verstoß gegen den Verhaltenscodex gemäß Artikel 9 Satz 2;
f) Auf Seiten des Vertragspartners Inhaber- / Anteilseigner-Wechsel oder Fusion, die Veräußerung oder Verpfändung von Anteilen eines als juristische Person geführten Unternehmens;
g) Die andere Partei, die ihr obliegenden wesentlichen vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt und die Vertragsverletzung trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung innerhalb der ge-setzten Fristen nicht beseitigt (bei besonders schwerwiegenden Vertragsverstößen ist eine Ab-mahnung jedoch entbehrlich);
h) Trotz Abmahnung die andere Partei gegen die Pflicht, Fahrkarten nur in Verbindung mit der Bu-chung einer weiteren touristischen Hauptreiseleistung auszugeben (gemäß Artikel 1 Satz 2) ver-stößt.
13.3 Dieser Vertrag ersetzt alle etwaigen bisherigen „Vertragspartner-Kooperationsverträge Touristik“ zwischen den Parteien, welche hiermit einvernehmlich beendet werden.
13.4 Auch nach Kündigung oder sonstiger Beendigung des Vertrages bleiben alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen so lange bestehen, bis alle schwebenden Geschäftsvorfälle abgewi-ckelt sind und die endgültige Abrechnung erfolgt ist.
14. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung und/oder seiner Anlagen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden bzw. aus Rechtsgründen nicht durchgeführt wer-den können, werden dadurch die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Regelungslücke zeigen sollte. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführba-ren Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke ist eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Vertragsparteien angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
15. Schlussbestimmung
15.1 Die im Text in Bezug genommenen Anlagen bilden einen integralen Bestandteil des Vertrages.
15.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform und werden jeweils erst nach Zustimmung beider Parteien wirksam.
15.3 Beide Parteien zeigen sich spätestens sechs Wochen vor jeder Änderung ihrer Firmierung oder der für diesen Vertrag relevanten Sachverhalte (z. B. Änderung der Adressen und/oder der Bankverbin-dung des Vertragspartners) schriftlich an.
15.4 Die Beziehungen der Parteien gemäß diesem Vertrag sind nicht exklusiv. Dieser Vertrag beschränkt insbesondere nicht die Möglichkeiten der Parteien, mit anderen Partnern zusammenzuarbeiten und vergleichbare Verträge zu schließen, auch wenn dies im Wettbewerb zum Vertragspartner gesche-hen sollte.
15.5 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
15.6 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Frankfurt am Main.
DB Vertrieb GmbH
Europa-Allee 78-84
60486 Frankfurt am Main
Deutschland
Frankfurt am Main, den
i. V. _____
Anja Mitterberger
Leiterin Kooperationsmanagement
i. V.
Sascha Oberbüscher
Leiter Touristische Kooperationen
Anlage 1a Flexpreis Touristik
1. Laufzeit
1.1. Buchungszeitraum: ab Vertragsbeginn bis auf weiteres
1.2. Reisezeitraum: ab Vertragsbeginn bis auf weiteres
2. Konditionen
2.1. Der Flexpreis Touristik wird für die 1. und 2. Wagenklasse angeboten. Die Preise werden vom DB-Regelangebot Flexpreis für die jeweilige Strecke und Verbindung in Abhängigkeit der Produktklasse abgeleitet. Bei Fahrkarten für die 2. Wagenklasse wird zusätzlich der aktuell gültige Aufpreis für die Sitzplatzreservierung gemäß BB Personenverkehr einkalkuliert. Auf den Fahrkartenpreis wird ein Touristikrabatt in Höhe von 30% gewährt. Das Verkaufssystem liefert die bereits rabattierten Preise an den Vertragspartner.
2.2. Der Flexpreis Touristik ist nicht provisionsfähig und inklusive der gültigen gesetzlichen Mehrwert-steuer.
2.3. Das Angebot ist fahrplanbasiert mit einer Vorausbuchungsfrist von maximal 12 Monaten zu buchen.
2.4. Das Angebot ist ohne Zugbindung gültig für eine einfache Fahrt.
2.5. Die Gültigkeit der Fahrkarte beträgt ab dem aufgedruckten Geltungstag bei Reisen bis 100 km 1 Tag und bei Reisen über 100 km 2 Tage und endet um 3 Uhr des auf den letzten Geltungstag folgenden Tag. In allen Fällen ist die Fahrt an dem auf der Fahrkarte aufgedruckten Tag anzutreten.
2.6. Die Sitzplatzreservierung ist für die in der Fahrkarte eingetragenen kostenpflichtigen Personen im Fahrkartenpreis inklusive und kann im Buchungsvorgang optional zur Fahrkarte hinzugebucht wer-den, sofern Reservierungskontingente verfügbar sind (Ausnahme: reservierungspflichtige Züge – hierfür ist die Erstellung der Fahrkarte nur bei gleichzeitiger Sitzplatzreservierung möglich). Der Ver-zicht auf die optionale Sitzplatzreservierung begründet keine weitere Rabattierung der Fahrkarte.
2.7. Das City-Ticket ist im Fahrkartenpreis inklusive und erlaubt den Kunden die kostenfreie Nutzung von Anschlussmobilität (U-Bahn, Straßenbahn und Bus) in den beteiligten Städten am Abfahrts- und Zie-lort innerhalb Deutschlands im jeweiligen Geltungsbereich der Stadt (siehe BB Personenverkehr).
2.8. Für dieses Angebot werden keine weiteren Ermäßigungen (z. B. BahnCard-Rabatt) gewährt.
2.9. Die Fahrkarten werden ohne Preisaufdruck erstellt.
3. Kinder
3.1. Kinder von 0 bis einschließlich 5 Jahren reisen kostenfrei.
3.2. Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren in Begleitung eines Erwachsenen (ab 15 Jahren) reisen kos-tenfrei.
3.3. Alleinreisende Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren erhalten 50 % Rabatt.
3.4. Sitzplatzreservierungen sind für Familienkinder kostenpflichtig und mit dem aktuell gültigen Reser-vierungsentgelt (ggf. Familienreservierung) gemäß BB Personenverkehr zu berechnen. Das Reservie-rungsentgelt ist nicht erstattbar.
4. Stornierung
Kostenfreie Stornierung bis einen Tag vor dem 1. Geltungstag. Ab dem 1. Geltungstag ist eine Stor-nierung ausgeschlossen.
5. Produktnutzung
5.1. Die Fahrkarten berechtigen den Reisenden zur Inanspruchnahme einer Beförderungsleistung i. S. d. Vertrages auf seiner Fahrt im Rahmen einer Pauschalreise/verbundenen Reiseleistung innerhalb Deutschlands sowie zu den außerhalb Deutschlands gelegenen Bahnhöfen Basel Badischer Bahnhof, Kufstein, Salzburg Hbf und Schaffhausen. Die zur Beförderung auf das Fahrziel zugelassenen Wege und Produktklassen werden auf der Fahrkarte durch die Wegeangabe bzw. die Angabe der Produkt-klasse kenntlich gemacht:
a) Produktklasse ICE: ICE, ECE, TGV, railjet express und railjet
b) Produktklasse IC/EC: IC, EC
c) Produktklasse Nahverkehr, auf der Fahrkarte dargestellt als „Nv“: IRE, RE, RB, S-Bahn, aus-gewählte Nichtbundeseigene Bahnen (NE-Bahnen)
d) Ausgewählte Busgesellschaften der DB AG
5.2. Nutzung der Züge im NE/SEE-Anstoßverkehr ist nur gegen zusätzliche Zahlung des Fahrpreisanteils für diese Züge (gemäß BB Anstoßverkehr) möglich.
5.3. Umwege, Produktübergang und Klassenwechsel sind ausgeschlossen.
5.4. Mindestens eine Teilstrecke der Reise muss mit einem Zug der Produktklasse ICE oder IC/EC erfol-gen.
6. Fahrgastrechte
Bei einer Verspätung am Zielbahnhof von mindestens 60 Minuten werden folgende Pauschalbeträge an den Reisenden ausgekehrt:
Flexpreis Touristik
2. Klasse 1. Klasse
10,00 EUR 19,00 EUR
Anlage 1b Flexpreis Europa Touristik
1. Laufzeit
1.1. Buchungszeitraum: ab Vertragsbeginn bis auf weiteres
1.2. Reisezeitraum: ab Vertragsbeginn bis auf weiteres
2. Konditionen
2.1. Der Flexpreis Europa Touristik wird für die 1. und 2. Wagenklasse zu ausgewählten Ländern und Zielen angeboten. Die Preise werden vom DB-Regelangebot Flexpreis für die jeweilige Strecke und Verbindung in Abhängigkeit der Produktklasse und dem ausländischen NRT-Standardtarif abgeleitet. Bei Fahrkarten für die 2. Wagenklasse wird zusätzlich der aktuell gültige Aufpreis für die Sitzplatzre-servierung gemäß BB Personenverkehr einkalkuliert. Auf den Fahrkartenpreis wird ein Touristikra-batt in Höhe von 30% auf den deutschen Streckenanteil gewährt. Das Verkaufssystem liefert die be-reits rabattierten Preise an den Vertragspartner.
2.2. Der Flexpreis Europa Touristik ist nicht provisionsfähig und inklusive der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.3. Das Angebot ist fahrplanbasiert mit einer Vorausbuchungsfrist von maximal 6 Monaten (abhängig von der Bereitstellung der Daten durch die Partnerbahn) zu buchen.
2.4. Das Angebot ist ohne Zugbindung gültig für eine einfache Fahrt.
2.5. Die Gültigkeit der Fahrkarte beträgt für Reisen bis 100 km 1 Tag und bei Reisen über 100 km 2 Tage) ab dem aufgedruckten Geltungstag und endet um 3 Uhr des auf den letzten Geltungstag folgenden Tag. Sind Hin- und Rückfahrt als eine Fahrkarte gebucht, ist diese 2 Tage lang gültig. Sind Hin- und Rückfahrt als 2 Fahrkarten gebucht, ist jede Fahrkarte 2 Tage lang gültig. In allen Fällen ist die jewei-lige Fahrt an dem auf der Fahrkarte für die Hin- bzw. Rückfahrt angegebenen Tag anzutreten.
2.6. Die Sitzplatzreservierung ist für die in der Fahrkarte eingetragenen kostenpflichtigen Personen im Fahrkartenpreis inklusive und kann im Buchungsvorgang optional zur Fahrkarte hinzugebucht wer-den, sofern Reservierungskontingente verfügbar sind (Ausnahme: reservierungspflichtige Züge – hierfür ist die Erstellung der Fahrkarte nur bei gleichzeitiger Sitzplatzreservierung möglich. Der Ver-zicht auf die optionale Sitzplatzreservierung begründet keine weitere Rabattierung der Fahrkarte.
2.7. Das City-Ticket ist im Fahrkartenpreis inklusive und erlaubt den Kunden die kostenfreie Nutzung von Anschlussmobilität (U-Bahn, Straßenbahn und Bus) in den beteiligten Städten am Abfahrts- und Zie-lort innerhalb Deutschlands im jeweiligen Geltungsbereich der Stadt (siehe BB Personenverkehr).
2.8. Für dieses Angebot werden keine weiteren Ermäßigungen (z. B. BahnCard Rabatt) gewährt.
2.9. Die Fahrkarten werden ohne Preisaufdruck erstellt.
3. Kinder
3.1. Kinder von 0 bis einschließlich 5 Jahren reisen innerhalb Deutschlands kostenfrei.
3.2. Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren in Begleitung eines Erwachsenen (ab 15 Jahren) reisen in-nerhalb Deutschlands kostenfrei.
3.3. Alleinreisende Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren erhalten innerhalb Deutschlands 50 % Ra-batt.
3.4. Sitzplatzreservierungen sind für Familienkinder kostenpflichtig und mit dem aktuell gültigen Reser-vierungsentgelt (ggf. Familienreservierung) gemäß BB Personenverkehr zu berechnen. Das Reservie-rungsentgelt ist nicht erstattbar.
3.5. Auf ausländischen Strecken gelten die Regelungen der jeweiligen Partnerbahnen.
4. Stornierung
Kostenfreie Stornierung bis einen Tag vor dem 1. Geltungstag. Ab dem 1. Geltungstag ist eine Stor-nierung ausgeschlossen.
5. Produktnutzung
5.1 Die Fahrkarten berechtigen den Reisenden zur Inanspruchnahme einer Beförderungsleistung i. S. d. Vertrages auf seiner Fahrt im Rahmen einer Pauschalreise/verbundenen Reiseleistung. Die zur Be-förderung auf das Fahrziel zugelassenen Wege und Produktklassen werden auf der Fahrkarte durch die Wegeangabe bzw. die Angabe der Produktklasse kenntlich gemacht:
a) Produktklasse ICE: ICE, ICE Sprinter, ECE, TGV, railjet express und railjet
b) Produktklasse IC/EC: IC, EC
c) Produktklasse Nahverkehr, auf der Fahrkarte dargestellt als „Nv“: IRE, RE, RB, S-Bahn, aus-gewählte Nichtbundeseigene Bahnen (NE-Bahnen)
d) Ausgewählte Busgesellschaften der DB AG
5.2. Nutzung der Züge im NE/SEE Anstoßverkehr ist nur gegen zusätzliche Zahlung des Fahrpreisanteils für diese Züge (gemäß BB Anstoßverkehr) möglich.
5.3. Umwege, Produktübergang und Klassenwechsel sind ausgeschlossen.
5.4. Mindestens eine Teilstrecke der Reise muss mit einem Zug der Produktklasse ICE oder IC/EC erfol-gen.
6. Fahrgastrechte
Bei einer Verspätung am Zielbahnhof von mindestens 60 Minuten werden folgende Pauschalbeträge an den Reisenden ausgekehrt:
Flexpreis Europa Touristik
2. Klasse 1. Klasse
10,00 EUR 19,00 EUR
Anlage 2a Sparpreis Touristik
1. Laufzeit
1.1. Buchungszeitraum: ab Vertragsbeginn bis auf weiteres
1.2. Reisezeitraum: ab Vertragsbeginn bis auf weiteres
2. Konditionen
2.1. Das Angebot ist kontingentiert und in unterschiedlichen Preisstufen erhältlich. Die Kontingentierung des Angebots erfolgt in den Systemen der DB nach einem automatisierten Verfahren, welches Ver-kehrsspitzen, Urlaubszeiten und Feiertage berücksichtigt. Sobald die durch das System zur Verfü-gung gestellten Kontingente einer Preisstufe verkauft sind, wird dem Kunden automatisch die nächsthöhere Preisstufe angeboten. Sind die Kontingente in allen Preisstufen ausverkauft, wird das Angebot nicht mehr verkauft.
2.2. Der Sparpreis Touristik wird für die 1. und 2. Wagenklasse angeboten. Die Preise werden von den relevanten Preisstufen des preisgünstigeren DB-Regelangebots Super Sparpreis abgeleitet zuzüglich 2,25 % für die inkludierte Sitzplatzreservierung und das City-Ticket. Das Verkaufssystem liefert die endgültig berechneten Preise an den Vertragspartner. Auf Grund der hohen Rabatte im Flexpreis Touristik wird der Sparpreis Touristik nur bis zu einer gewissen Preishöhe angeboten. Daher ist es in hohen Preisstufen nicht gewährleistet, dass ein Sparpreis Touristik verfügbar ist, wenn im DB-Regelangebot noch Super Sparpreise verfügbar sind. Super Sparpreis-Angebote im Rahmen von Kampagnen in DB-eigenen Vertriebswegen werden für das touristische Angebot nicht berücksich-tigt.
2.3. Der Sparpreis Touristik ist nicht provisionsfähig und inklusive der gültigen gesetzlichen Mehrwert-steuer.
2.4. Das Angebot ist fahrplanbasiert mit einer Vorausbuchungsfrist von maximal 12 Monaten zu buchen.
2.5. Das Angebot Sparpreis Touristik unterliegt der Zugbindung. Das bedeutet, dass sich der Kunde beim Kauf der Fahrkarte bereits auf die gewünschten Züge festlegen muss.
2.6. Die Sitzplatzreservierung ist für die in der Fahrkarte eingetragenen kostenpflichtigen Personen im Fahrkartenpreis inklusive und kann im Buchungsvorgang optional zur Fahrkarte hinzugebucht wer-den, sofern Reservierungskontingente verfügbar sind (Ausnahme: reservierungspflichtige Züge – hierfür ist die Erstellung der Fahrkarte nur bei gleichzeitiger Sitzplatzreservierung möglich). Der Ver-zicht auf die optionale Sitzplatzreservierung begründet keine weitere Rabattierung der Fahrkarte.
2.7. Das City-Ticket ist im Fahrkartenpreis inklusive und erlaubt den Kunden die kostenfreie Nutzung von Anschlussmobilität (U-Bahn, Straßenbahn und Bus) in den beteiligten Städten am Abfahrts- und Zie-lort innerhalb Deutschlands im jeweiligen Geltungsbereich der Stadt (siehe BB Personenverkehr).
2.8. Für dieses Angebot werden keine weiteren Ermäßigungen (z. B. BahnCard-Rabatt) gewährt.
2.9. Die Fahrkarten werden ohne Preisaufdruck erstellt.
3. Kinder
3.1. Kinder von 0 bis einschließlich 5 Jahren reisen kostenfrei.
3.2. Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren in Begleitung eines Erwachsenen (ab 15 Jahren) reisen kos-tenfrei.
3.3. Alleinreisende Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren erhalten 50 % Rabatt.
3.4. Sitzplatzreservierungen sind für Familienkinder kostenpflichtig und mit dem aktuell gültigen Reser-vierungsentgelt (ggf. Familienreservierung) gemäß BB Personenverkehr zu berechnen. Das Reservie-rungsentgelt ist nicht erstattbar.
4. Stornierung
Der Sparpreis Touristik ist am Buchungstag selbst und bis zum 4. Tag nach dem Tag der Buchung kostenfrei stornierbar. Danach und generell ab 7 Tage vor dem 1. Geltungstag der Fahrkarte ist eine Stornierung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, in seinem Ver-kaufssystem technische Voraussetzungen zu schaffen, dass Stornierungen ab 7 Tage vor dem Reise-tag nicht erfolgen können.
5. Produktnutzung
5.1. Die Fahrkarten berechtigen den Reisenden zur Inanspruchnahme einer Beförderungsleistung i. S. d. Vertrages auf seiner Fahrt im Rahmen einer Pauschalreise/verbundenen Reiseleistung innerhalb Deutschlands sowie zu den außerhalb Deutschlands gelegenen Bahnhöfen Basel Badischer Bahnhof, Kufstein, Salzburg Hbf und Schaffhausen. Die zur Beförderung auf das Fahrziel zugelassenen Wege und Produktklassen werden auf der Fahrkarte durch die Wegeangabe bzw. die Angabe der Produkt-klasse kenntlich gemacht:
a) Produktklasse ICE: ICE, ECE, TGV, railjet express und railjet
b) Produktklasse IC/EC: IC, EC
c) Produktklasse C, auf der Fahrkarte dargestellt als „NV“: IRE, RE, RB, S-Bahn, ausgewählte Nichtbundeseigene Bahnen (NE-Bahnen), NE/SEE Verkehr
d) Ausgewählte Busgesellschaften der DB AG
5.2. Nutzung der Züge im NE/SEE-Anstoßverkehr ist nur gegen zusätzliche Zahlung des Fahrpreisanteils für diese Züge (gemäß BB Anstoßverkehr) möglich.
5.3. Umwege, Produktübergang und Klassenwechsel sind ausgeschlossen.
5.4. Mindestens eine Teilstrecke muss mit einem Zug der Produktklasse ICE oder IC/EC erfolgen.
6. Fahrgastrechte
Bei einer Verspätung am Zielbahnhof von mindestens 60 Minuten werden folgende Pauschalbeträge an den Reisenden ausgekehrt:
Sparpreis Touristik
2. Klasse 1. Klasse
8,00 EUR 13,00 EUR
Anlage 2b Sparpreis Europa Touristik
1. Laufzeit
1.1. Buchungszeitraum: ab Vertragsbeginn bis auf weiteres
1.2. Reisezeitraum: ab Vertragsbeginn bis auf weiteres
2. Konditionen
2.1. Der Sparpreis Europa Touristik ist zu ausgewählten Ländern und Zielen erstellbar. Das Angebot ist kontingentiert und in unterschiedlichen Preisstufen erhältlich. Die Kontingentierung des Angebots erfolgt in den Systemen der DB nach einem automatisierten Verfahren, welches Verkehrsspitzen, Urlaubszeiten und Feiertage berücksichtigt. Sobald die durch das System zur Verfügung gestellten Kontingente einer Preisstufe verkauft sind, wird dem Kunden automatisch die nächsthöhere Preis-stufe angeboten. Sind die Kontingente in allen Preisstufen ausverkauft, wird das Angebot nicht mehr verkauft.
2.2. Der Sparpreis Europa Touristik wird für die 1. und 2. Wagenklasse angeboten. Er verfügt über ein separates Kontingent. Dieses Kontingent ist mit sehr hohen Verfügbarkeiten ausgestattet. Dadurch ist ein Sparpreis Europa Touristik in der Regel verfügbar, wenn ein Sparpreis Europa im Regelange-bot verfügbar ist. Der Sparpreis Europa Touristik ist in der Regel deutlich günstiger als das Regelan-gebot. Das Verkaufssystem liefert die bereits rabattierten Preise an den Vertragspartner.
2.3. Der Sparpreis Europa Touristik ist nicht provisionsfähig und inklusive der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.4. Das Angebot ist fahrplanbasiert mit einer Vorausbuchungsfrist von maximal 6 Monaten (abhängig von der Bereitstellung der Daten durch die Partnerbahn) zu buchen.
2.5. Das Angebot Sparpreis Europa Touristik unterliegt der Zugbindung. Das bedeutet, dass sich der Kun-de beim Kauf der Fahrkarte bereits auf die gewünschten Züge festlegen muss.
2.6. Die Sitzplatzreservierung ist für die in der Fahrkarte eingetragenen kostenpflichtigen Personen im Fahrkartenpreis inklusive und kann im Buchungsvorgang optional zur Fahrkarte hinzugebucht wer-den, sofern Reservierungskontingente verfügbar sind (Ausnahme: sind reservierungspflichtige Züge – hierfür ist die Erstellung der Fahrkarte nur bei gleichzeitiger Sitzplatzreservierung möglich). Der Verzicht auf die optionale Sitzplatzreservierung begründet keine weitere Rabattierung der Fahrkar-te.
2.7. Das City-Ticket ist im Fahrkartenpreis inklusive und erlaubt den Kunden die kostenfreie Nutzung von Anschlussmobilität (U-Bahn, Straßenbahn und Bus) in den beteiligten Städten am Abfahrts- und Zie-lort innerhalb Deutschlands im jeweiligen Geltungsbereich der Stadt (siehe BB Personenverkehr).
2.8. Für dieses Angebot werden keine weiteren Ermäßigungen (z. B. BahnCard-Rabatt) gewährt.
2.9. Die Fahrkarten werden ohne Preisaufdruck erstellt.
3. Kinder
3.1. Kinder von 0 bis einschließlich 5 Jahren reisen kostenfrei.
3.2. Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren in Begleitung eines Erwachsenen (ab 15 Jahren) reisen in-nerhalb Deutschlands kostenfrei.
3.3. Alleinreisende Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren erhalten 50 % Rabatt.
3.4. Sitzplatzreservierungen sind für Familienkinder kostenpflichtig und mit dem aktuell gültigen Reser-vierungsentgelt (ggf. Familienreservierung) gemäß BB Personenverkehr zu berechnen. Das Reservie-rungsentgelt ist nicht erstattbar.
3.5. Auf ausländischen Strecken gelten die Regelungen der jeweiligen Partnerbahnen.
4. Stornierung
Der Sparpreis Europa Touristik ist am Buchungstag selbst und bis zum 4. Tag nach dem Tag der Bu-chung kostenfrei stornierbar. Danach und generell ab 7 Tage vor dem 1. Geltungstag der Fahrkarte ist eine Stornierung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, in seinem Verkaufssystem technische Voraussetzungen zu schaffen, dass Stornierungen ab 7 Tage vor dem Reisetag nicht erfolgen können.
5. Produktnutzung
5.1. Die Fahrkarten berechtigen den Reisenden zur Inanspruchnahme einer Beförderungsleistung i. S. d. Vertrages auf seiner Fahrt im Rahmen einer Pauschalreise/verbundenen Reiseleistung. Die zur Be-förderung auf das Fahrziel zugelassenen Wege und Produktklassen werden auf der Fahrkarte durch die Wegeangabe bzw. die Angabe der Produktklasse kenntlich gemacht:
a) Produktklasse ICE: ICE, ECE, TGV, railjet express und railjet
b) Produktklasse IC/EC: IC, EC
c) Produktklasse C, auf der Fahrkarte dargestellt als „Nv“: IRE, RE, RB, S-Bahn, ausgewählte Nichtbundeseigene Bahnen (NE-Bahnen)
d) Ausgewählte Busgesellschaften der DB AG
5.2. Nutzung der Züge im NE/SEE-Anstoßverkehr ist nur gegen zusätzliche Zahlung des Fahrpreisanteils für diese Züge (gemäß BB Anstoßverkehr) möglich.
5.3. Umwege, Produktübergang und Klassenwechsel sind ausgeschlossen.
5.4. Mindestens eine Teilstrecke der Reise muss mit einem Zug der Produktklasse ICE oder IC/EC erfol-gen.
6. Fahrgastrechte
Bei einer Verspätung am Zielbahnhof von mindestens 60 Minuten werden folgende Pauschalbeträge an den Reisenden ausgekehrt:
Sparpreis Europa Touristik
2. Klasse 1. Klasse
8,00 EUR 13,00 EUR
Anlage 3 Fahrkartenerstellung und Abrechnung
1. Fahrkartenerstellung
Die Fahrkartenerstellung erfolgt über den IT-Dienstleister Viator Group, der an den Webservice für Dritte (WSD) zur Bahn-Internet-Booking Engine (BIBE) angebunden ist. Hierfür schließt der Ver-tragspartner mit dem Dienstleister Viatour Group eine separate Vereinbarung ab.
Tarif WSD
Sparpreis Touristik
Flexpreis Touristik
Sparpreis Europa Touristik
Flexpreis Europa Touristik
Anbindung WSD über
Viator Group
WSD Verkaufsstellen-Nr.
991554
2. Abrechnung für Verkäufe via Viator Group
Die Abrechnung zwischen Vertragspartner und der Viator Group in einem separaten Vertrag gere-gelt.
2.1. DB kann die Abrechnung und/oder das Inkasso einem Dritten übertragen.
2.2. Die Abtretung von Forderungen des Vertragspartners gegen die DB ist nur mit schriftlicher Zustim-mung der DB zulässig
3. Einsichtsrecht
3.1. Der Vertragspartner wird die ausgegebenen Fahrkarten in seiner Geschäftsbuchhaltung oder seinen sonstigen geschäftlichen Unterlagen mit den zugehörigen Reiseleistungen und deren Stornierungen so verknüpfen, dass ein Dritter sie zuordnen kann.
3.2. Die DB ist berechtigt, alle Bücher, Konten, Rechnungen und sonstige Unterlagen durch einen zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Buchprüfer, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer auf die Einhaltung der Kriterien überprüfen zu lassen.
Anlage 4 Application-Programming-Interface (API)
1. Art der Integration
Die Viator Group GmbH stellt dem Vertragspartner auf Wunsch eine API-Schnittstelle zur Verfügung, durch die der Vertragspartner auf, die für den Vertrieb der touristischen Angebote der DB notwen-digen Daten- und Anwendungsmöglichkeiten des Online-Buchungssystems der DB zugreifen kann.
2. Anforderungen an den Vertragspartner
2.1. Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, die Buchung von touristischen Bahnleistungen über die Schnittstelle in sein Online-Portal zu integrieren. Die Integration über die Schnittstelle auf anderen Portalen bedingt eine vorherige schriftliche Zustimmung durch die DB sowie ggf. einer weiteren ver-traglichen Vereinbarung.
2.2. Die Einholung von touristischen Bahnangeboten als auch Buchung von Fahrkarten erfolgt über das Frontend des Vertragspartners. Das Interaktionsdesign bedarf der vorherigen Zustimmung der DB, die nur bei Verstoß gegen die Vorgaben dieses Vertrages oder aus einem anderen wichtigen Grund versagt werden kann.
3. Darzustellende Informationen im Buchungsablauf
3.1. Zugbindung / freie Zugwahl
Der Vertragspartner muss dem Kunden im Buchungsverlauf folgende Eigenschaften darstellen: Zug-bindung bei Tarif „Sparpreis Touristik“ sowie Freie Zugwahl bei Tarif „Flexpreis Touristik.
3.2. Abfrage des Alters
Bei Auslandsverbindungen muss das Alter des Reisenden angegeben werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, das genaue Alter aller Reisenden mit Auslandsziel spätestens bei der Preisnachberech-nung abzufragen. Bei der Initialanfrage kann es mit Defaultwerten gefüllt werden.
3.3. Informationen zum Online-Ticket
Beim Versand des Online-Tickets ist der Vertragspartner verpflichtet, folgende Hinweise an den Kunden weiterzugeben:
a) Die Fahrkarte muss ausgedruckt auf Normal-DIN-A4-Papier oder auf einem elektronischen Display im Zug vorgezeigt werden.
b) Der auf der Fahrkarte eingetragene Hauptreisende muss sich im Zug auf Verlangen ausweisen können.
c) Die gebuchte Fahrkarte gilt nur im Zusammenhang mit einer Pauschalreise, der Kunde muss die Reiseunterlagen/Reisebestätigung im Zug zusammen mit seiner Fahrkarte vorlegen.
Den Veranstalter-Kooperationsvertrag Touristik der Deutschen Bahn habe ich gelesen und nehme diesen verbindlich an.
Nutzungsvertrag Viator Workspace | Viator Group GmbH
Den Vertrag als PDF öffnen
Nutzungsvertrag Viator Workspace
zwischen
Viator Group GmbH
Hein-Janssen-Straße 16
52070 Aachen
(Anbieter)
und
(Kunde)
Präambel
Die Viator Group GmbH ist mittelständisches Unternehmen aus Aachen und bietet Reiseveranstaltern an, ihre eigenen Reiseprodukte (Gruppen und Individualreisen) mithilfe der Software Viator Workspace (VWS) zu verwalten. Primäres Ziel des VWS ist die Unterstützung der Geschäftsprozesse von kleineren und mittleren Reiseveranstaltern.
1. Leistungen
1.1 Der Anbieter stellt die vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere den Zugang zur Software in seinem Verfügungsbereich (ab Schnittstelle Rechenzentrum zum Internet) bereit. Der Leistungsumfang, die Beschaffenheit, der Verwendungszweck und die Einsatzbedingungen der vertragsgegenständlichen Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung, ergänzend aus der Bedienungsanleitung.
1.2 Darüber hinausgehende Leistungen. etwa die Entwicklung kundenindividueller Lösungen oder erforderliche Anpassungen bedürfen eines gesonderten Vertrages.
1.3 Der Anbieter kann aktualisierte Versionen der Software bereitstellen.
Der Anbieter wird den Kunden über aktualisierte Versionen und entsprechende Nutzungshinweise auf elektronischem Wege informieren und diese entsprechend verfügbar machen.
2. Nutzungsumfang
2.1 Die vertragsgegenständlichen Leistungen dürfen nur durch den Kunden und nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf während der Laufzeit des Vertrages auf die vertragsgegenständlichen Leistungen mittels Telekommunikation (über das Internet) zugreifen und mittels eines Browser oder einer anderen geeigneten Anwendung (z.B...“App“) die mit der Software verbundenen Funktionalitäten vertragsgemäß nutzen. Darüberhinausgehende Rechte, insbesondere an der Software oder der ggf. bereitgestellten Infrastrukturleistungen im jeweiligen Rechenzentrum erhält der Kunde nicht. Jede weitergehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters.
2.2 Der Kunde darf die Software insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist es den Kunden nicht gestattet, Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, zu vermieten oder zu verleihen.
2.3 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
2.4 Im Falle des vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Name und Anschrift des Nutzers mitzuteilen.
2.5 Der Anbieter kann die Zugangsberechtigung des Kunden widerrufen und / oder den Vertrag kündigen, wenn der Kunde die ihm gestattete Nutzung erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann der Anbieter den Zugriff auf die vertraglichen Leistungen unterbrechen bzw. sperren. Der Anbieter hat dem Kunden vorher grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Der alleinige Widerruf der Zugangsberechtigung gilt nicht zugleich als Kündigung des Vertrages. Den Widerruf der Zugangsberechtigung ohne Kündigung kann der Anbieter nur für eine angemessene Frist maximal 3 Monate aufrechterhalten.
2.6 Der Anspruch des Anbieters auf eine Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt.
2.7 Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und der Zugriffsmöglichkeit, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.
3. Verfügbarkeit, Leistungsmängel
3.1 Die Verfügbarkeit der bereitgestellten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung
3.2 Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit der Leistungen zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche des Kunden wegen Mängeln. Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
4. Datenschutz
4.1 Soweit der Anbieter auf personenbezogene Daten des Kunden oder aus dessen Bereich zugreifen kann, wird er ausschließlich als Auftragsverarbeiter tätig und diese Daten nur zur Vertragsdurchführung verarbeiten und nutzen. Der Anbieter wird Weisungen des Kunden für den Umgang mit diesen Daten beachten. Der Kunde trägt etwaige nachteilige Folgen solcher Weisungen für die Vertragsdurchführung. Der Kunde wird mit dem Anbieter die Details für den Umgang des Anbieters mit den Daten des Kunden nach den datenschutzrechtlichen Anforderungen vereinbaren.
4.2 Der Kunde bleibt sowohl allgemein im Auftragsverhältnis als auch im datenschutzrechtlichen Sinne der Verantwortliche. Verarbeitet der Kunde im Zusammenhang mit dem Vertrag personenbezogene Daten (einschließlich Erhebung und Nutzung), so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei.
4.3 Für das Verhältnis zwischen Anbieter und Kunde gilt: Gegenüber der betroffenen Person trägt die Verantwortung für die Verarbeitung (einschließlich Erhebung und Nutzung) personenbezogener Daten der Kunde, außer soweit der Anbieter etwaige Ansprüche der betroffenen Person wegen einer ihm zuzurechnenden Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Kunde wird etwaige Anfragen, Anträge und Ansprüche der betroffenen Person verantwortlich prüfen, bearbeiten und beantworten. Das gilt auch bei einer Inanspruchnahme des Anbieters durch die betroffene Person. Der Anbieter wird den Kunden im Rahmen seiner Pflichten unterstützen.
4.4 Der Anbieter gewährleistet, dass Daten des Kunden ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gespeichert werden, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5. Pflichten des Kunden
5.1 Der Kunde hat die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Zugangsberechtigungen sowie Identifikations- und Authentifikationsinformationen vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen und nicht an Unberechtigte weiterzugeben.
5.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter aufgrund von Rechtsverletzungen freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des Leistungsgegenstands durch ihn beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung des Anbieters.
5.3 Der Kunde hat vom Anbieter zur Verfügung gestellte Möglichkeiten zu nutzen, seine Daten in seinem originären Verantwortungsbereich zu sichern.
5.4 Der Kunde hat die gemäß Preisliste definierten Gebühren zu begleichen.
5.5 Zur Begleichung der Gebühren stimmt der Kunde dem separaten SEPA-Mandat zum Einzug von Forderungen zu.
6. Vertragswidrige Nutzung, Schadensersatz
Für jeden Fall, in dem im Verantwortungsbereich des Kunden unberechtigt eine vertragsgegenständliche Leistung in Anspruch genommen wird, hat der Kunde jeweils Schadensersatz in Höhe derjenigen Vergütung zu leisten, die für die vertragsgemäße Nutzung im Rahmen der für diese Leistung geltenden Mindestvertragsdauer angefallen wäre. Der Nachweis, dass der Kunde die unberechtigte Nutzung nicht zu vertreten hat oder kein oder ein wesentlich geringerer Schaden vorliegt, bleibt dem Kunden vorbehalten. Der Anbieter bleibt berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
7. Störungsmanagement
7.1 Der Anbieter wird Störungsmeldungen des Kunden entgegennehmen, den vereinbarten Störungskategorien (Ziffer 7.3) zuordnen und anhand dieser Zuordnung die vereinbarten Maßnahmen zur AnAValyse und Bereinigung von Störungen durchführen.
7.2 Der Anbieter wird während seiner üblichen Geschäftszeiten ordnungsgemäße Störungsmeldungen des Kunden entgegennehmen und jeweils mit einer Kennung versehen. Auf Anforderung des Kunden bestätigt ihm der Anbieter den Eingang einer Störungsmeldung unter Mitteilung der vergebenen Kennung.
7.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Anbieter entgegengenommene Störungsmeldungen nach erster Sichtung einer der folgenden Kategorien zuordnen:
a) Schwerwiegende Störung: Die Störung beruht auf einem Fehler der vertragsgegenständlichen Leistungen, der die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der Software, unmöglich macht oder nur mit schwerwiegenden Einschränkungen erlaubt. Der Kunde kann dieses Problem nicht in zumutbarer Weise umgehen und deswegen unaufschiebbare Aufgaben nicht erledigen.
b) Sonstige Störung: Die Störung beruht auf einem Fehler der vertragsgegenständlichen Leistungen, der die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der Software, durch den Kunden mehr als nur unwesentlich einschränkt, ohne dass eine schwerwiegende Störung vorliegt.
c) Sonstige Meldung: Störungsmeldungen, die nicht in die Kategorien a) und b) fallen, werden den sonstigen Meldungen zugeordnet. Sonstige Meldungen werden vom Anbieter nur nach den dafür getroffenen Vereinbarungen behandelt.
7.4 Bei Meldungen über schwerwiegende Störungen und sonstige Störungen wird der Anbieter unverzüglich anhand der vom Kunden mitgeteilten Umstände entsprechende Maßnahmen einleiten, um zunächst die Störungsursache zu lokalisieren.
Stellt sich die mitgeteilte Störung nach erster Analyse nicht als Fehler der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der bereitgestellten Software, dar, teilt der Anbieter dies dem Kunden unverzüglich mit.
Sonst wird der Anbieter entsprechende Maßnahmen zur weitergehenden Analyse und zur Bereinigung der mitgeteilten Störung veranlassen oder - bei Drittsoftware - die Störungsmeldung zusammen mit seinen Analyseergebnissen dem Vertreiber oder Hersteller der Drittsoftware mit der Bitte um Abhilfe übermitteln.
Der Anbieter wird dem Kunden ihm vorliegende Maßnahmen zur Umgehung oder Bereinigung eines Fehlers der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der bereitgestellten Software, etwa Handlungsanweisungen oder Korrekturen der bereitgestellten Software, unverzüglich zur Verfügung stellen. Der Kunde wird solche Maßnahmen zur Umgehung oder Bereinigung von Störungen unverzüglich übernehmen und dem Anbieter bei deren Einsatz etwa verbleibende Störungen unverzüglich erneut melden.
8. Ansprechstelle (Support)
8.1 Vertragliche Leistungen
Der Anbieter richtet eine Ansprechstelle für den Kunden ein (Support). Diese Stelle, die über die Mailadresse support@viator-group.de erreichbar ist, bearbeitet die Anfragen des Kunden im Zusammenhang mit den technischen Einsatzvoraussetzungen und Bedingungen der bereitgestellten Software sowie zu einzelnen funktionalen Aspekten. Diese Stelle kann auch innerhalb des VWS über die Schaltfläche „Support“ erreicht werden.
8.2 Annahme und Bearbeitung von Anfragen
Voraussetzung für die Annahme und Bearbeitung von Anfragen ist, dass der Kunde gegenüber dem Anbieter fachlich und technisch entsprechend qualifiziertes Personal benennt, das intern beim Kunden mit der Bearbeitung von Anfragen der Anwender der bereitgestellten Software beauftragt ist. Der Kunde ist verpflichtet, nur über dieses dem Anbieter benannte Personal Anfragen an den Support zu richten und dabei vom Anbieter gestellte Formulare zu verwenden. Die Ansprechstelle nimmt solche Anfragen per E-Mail und Telefon während der üblichen Geschäftszeiten des Anbieters entgegen.
Die Ansprechstelle wird ordnungsgemäße Anfragen im üblichen Geschäftsgang bearbeiten und soweit möglich beantworten. Die Ansprechstelle kann zur Beantwortung auf dem Kunden zugängliche Dokumentationen und sonstige Ausbildungsmittel für die bereitgestellte Software verweisen. Soweit eine Beantwortung durch die Ansprechstelle nicht oder nicht zeitnah möglich ist, wird der Anbieter - soweit dies ausdrücklich vereinbart ist - die Anfrage zur Bearbeitung weiterleiten, insbesondere Anfragen zu nicht von ihm hergestellter Software.
Weitergehende Leistungen der Ansprechstelle: Etwa andere Ansprechzeiten und -fristen sowie Rufbereitschaften oder Einsätze des Anbieters vor Ort beim Kunden sind vorab ausdrücklich zu vereinbaren und werden monetär abgegolten.
9. Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung
9.1 Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen erfolgt ab dem im Vertrag bezeichneten Datum zunächst für die Dauer der im Vertrag vereinbarten Laufzeit. Während dieser Mindestlaufzeit ist eine vorzeitige ordentliche Kündigung beidseitig ausgeschlossen.
9.2 Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit. Geschieht dies nicht, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des jeweiligen Verlängerungszeitraums ordentlich gekündigt wurde.
9.3 Das Recht jedes Vertragspartners zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
9.4 Jede Kündigungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
9.5 Der Kunde wird rechtzeitig vor Beendigung des Vertrages seine Datenbestände eigenverantwortlich sichern (etwa durch Download, auf Wunsch wird der Anbieter den Kunden dabei unterstützen, es gilt Ziffer 4.3 AV Viator Group GmbH. Eine Zugriffmöglichkeit des Kunden auf diese Datenbestände wird nach Beendigung des Vertrages schon aus datenschutzrechtlichen Gründen regelmäßig nicht mehr gegeben sein.
10. Geltung der AV Viator Group GmbH
Ergänzend gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Viator Group GmbH.
Aachen, den
____________________________ _________________________________
Unterschrift Viator Group GmbH Unterschrift
Preisliste
Zusatzmodul Bahn - Touristisches Pricing
Grundgebühr als Stand-Alone-Version: 19 Euro netto pro Monat*
Ticketingfee je ausgestelltem Ticket: 2,0 % des Ticketumsatzes (mindestens 0,35 Euro)
(inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (aktuell 19 %))
Zusatzmodul Bahn - Rail and Fly
Grundgebühr als Stand-Alone-Version: 19 Euro pro Monat*
Ticketingfee je ausgestelltem Ticket: 10 Euro je Ticket**
(inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (aktuell 19 %))
Stundensatz für technische Dienstleistungen in 2020: 85 Euro pro Stunde (Abrechnung je angefangene 15 Minuten)
Stundensatz für technische Dienstleistungen in 2021: 95 Euro pro Stunde (Abrechnung je angefangene 15 Minuten)
Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (aktuell 19 %)
*Bis 31.12.2020 wird keine Grundgebühr erhoben
**AER-Mitglieder erhalten nach erfolgreicher Prüfung durch den AER einen Rabatt je ausgestelltem Ticket in Höhe von 5 Euro brutto
Den Nutzungsvertrag Viator Workspace der Viator Group GmbH habe ich gelesen und nehme diesen verbindlich an.
Allgemeine Vertragsbedingungen | Viator Group GmbH
Den Vertrag als PDF öffnen
Allgemeine Vertragsbedingungen Viator Group GmbH (AV)
Version 1.1 vom 01.10.2019
1. Vergütung, Zahlung, Leistungsschutz, Termine
1.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung nach Aufwand zu den bei Vertragsschluss allgemein gültigen Preisen gemäß Preisliste des Anbieters berechnet. Vergütungen sind grundsätzlich Netto-Preise zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer. Der Anbieter kann monatlich abrechnen. Werden Leistungen nach Aufwand vergütet, dokumentiert der Anbieter die Art und Dauer der Tätigkeiten und übermittelt diese Dokumentation mit der Rechnung.
1.2 Alle Rechnungen sind grundsätzlich spätestens 14 Kalendertage nach Zugang frei Zahlstelle ohne Abzug zu zahlen.
1.3 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, soweit ihm tatsächlich Zahlungsansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln der Leistung zustehen. Wegen sonstiger Mängelansprüche kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten. Ziffer 4.1 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist. Im Übrigen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben.
1.4 Der Anbieter behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an den Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor, berechtigte Mängeleinbehalte gemäß Ziffer 1.3. Satz 2 werden berücksichtigt. Weiterhin behält sich der Anbieter das Eigentum vor bis zur Erfüllung aller seiner Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Der Anbieter ist berechtigt, für die Dauer eines Zahlungsverzugs des Kunden diesem die weitere Nutzung der Leistungen zu untersagen. Dieses Recht kann der Anbieter nur für einen angemessenen Zeitraum geltend machen, in der Regel höchstens für 6 Monate. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. § 449 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
Geben der Kunde oder dessen Abnehmer die Leistungen zurück, liegt in der Entgegennahme der Leistungen kein Rücktritt des Anbieters, außer er hat den Rücktritt ausdrücklich erklärt. Gleiches gilt für die Pfändung der Vorbehaltsware oder von Rechten an der Vorbehaltsware durch den Anbieter. Gegenstände unter Eigentums oder Rechtsvorbehalt darf der Kunde weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Dem Kunden ist nur als Wiederverkäufer eine Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass dem Anbieter vom Kunden dessen Ansprüche gegen seine Abnehmer im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung wirksam abgetreten worden sind und der Kunde seinem Abnehmer das Eigentum unter Vorbehalt der Zahlung überträgt. Der Kunde tritt durch den vorliegenden Vertragsabschluss seine künftigen Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Veräußerungen gegen seine Abnehmer sicherungshalber an den Anbieter ab, der diese Abtretung hiermit annimmt.
Soweit der Wert der Sicherungsrechte des Anbieters die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Anbieter auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Anteil der Sicherungsrechte freigeben.
1.5 Der Kunde ist verpflichtet, bei einer zulässigen Übertragung von Nutzungsrechten an Lieferungen und Leistungen dem Empfänger deren vertraglich vereinbarte Beschränkungen aufzuerlegen.
1.6 Gleicht der Kunde eine fällige Forderung zum vertragsgemäßen Zahlungstermin ganz oder teilweise nicht aus, kann der Anbieter vereinbarte Zahlungsziele für alle Forderungen widerrufen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder gegen Sicherheit durch Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. Die Vorkasse hat den jeweiligen Abrechnungszeitraum oder - bei Einmalleistungen - deren Vergütung zu umfassen.
1. 7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, kann der Anbieter bestehende Austauschverträge mit dem Kunden durch Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beenden, auch bei einem Insolvenzantrag des Kunden, § 321 BGB und § 112 lnsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.
1.8 Feste Leistungstermine sollen ausschließlich ausdrücklich in dokumentierter Form vereinbart werden. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass der Anbieter die Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.
2. Zusammenarbeit, Mitwirkungspflichten, Vertraulichkeit
2.1 Kunde und Anbieter benennen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner. Die Kommunikation zwischen dem Kunden und dem Anbieter erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, über diese Ansprechpartner. Die Ansprechpartner haben alle mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen. Die Entscheidungen sind verbindlich zu dokumentieren.
2.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dazu wird er insbesondere notwendige Informationen zur Verfügung stellen und nach Möglichkeit einen Remotezugang auf das Kundensystem ermöglichen. Soweit aus Sicherheitsgründen oder sonstigen Gründen ein Remotezugang nicht möglich ist, verlängern sich davon betroffene Fristen angemessen; für weitere Auswirkungen werden die Vertragspartner eine angemessene Regelung vereinbaren. Der Kunde sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal für die Unterstützung des Anbieters zur Verfügung steht. Soweit im Vertrag vereinbart ist, dass Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden können, stellt der Kunde auf Wunsch des Anbieters unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.
2.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Kunde für eine ordnungsgemäße Datensicherung und Ausfallvorsorge für Daten und Komponenten (etwa Hardware, Software) sorgen, die deren Art und Bedeutung angemessen ist.
2.4 Der Kunde hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden dafür die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters verwendet.
2.5 Der Kunde wird den Anbieter bei Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber anderen Beteiligten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung angemessen auf Anforderung unterstützen. Dies gilt insbesondere für Rückgriffsansprüche des Anbieters gegen Vorlieferanten.
2.6 Die Vertragspartner sind verpflichtet, über Geschäfts und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder Abwicklung des Vertrags beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntwerden der jeweiligen Information, bei Dauerschuldverhältnissen jedoch nicht vor deren Beendigung. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.
2. 7 Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation(z.B. per EMail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.
3. Störungen bei der Leistungserbringung
3.1 Wenn eine Ursache, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt (,,Störung"), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.
3.2 Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann der Anbieter auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.
3.3 Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung des Anbieters vom Vertrag zurücktreten und/ oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Kunde auf Verlangen des Anbieters innerhalb angemessen gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Kunde dem Anbieter den Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten; gleiches gilt für Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Gerät der Anbieter mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der Schadens und Aufwendungsersatz des Kunden wegen des Verzugs für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf 0,5 % des Preises für den Teil der vertraglichen Leistung, der auf Grund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt höchstens 5 % der Vergütung für sämtliche, vom Verzug betroffene vertragliche Leistungen; bei Dauerschuldverhältnissen bezogen auf die Vergütung für die jeweils betroffenen Leistungen für das volle Kalenderjahr. Ergänzend und vorrangig gilt ein bei Vertragsabschluss vereinbarter Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung. Dies gilt nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Anbieters beruht.
3.4 Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung vom Anbieter zu vertreten ist. Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 1 % des Preises für den Teil der vertraglichen Leistung zu verlangen, der auf Grund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 10 % dieses Preises; bei Dauerschuldverhältnissen bezogen auf die Vergütung für die jeweils betroffenen Leistungen für das volle Kalenderjahr. Ergänzend und vorrangig gilt ein bei Vertragsabschluss vereinbarter Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung.
4. Sachmängel und Aufwendungsersatz
4.1 Der Anbieter leistet Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Leistungen. Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen des Anbieters von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß. Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch
den Kunden nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und die Beseitigung eines Sachmangels nicht. Für Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 6 ergänzend.
4.2 Die Verjährungsfrist für Sachmangelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriff nach§ 478 BGB bleiben unberührt. Gleiches gilt, soweit das Gesetz gemäß§ 438 Abs. 1 Nr. 2 oder§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Kunden durch den Anbieter führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.
4.3 Der Anbieter kann Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit
a) er aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem
Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder
b) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist, oder
c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe auch Ziffern 2.2, 2.3, 2.4 und 5.2) anfällt.
5. Rechtsmängel
5.1 Für Verletzungen von Rechten Dritter durch seine Leistung haftet der Anbieter nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere in der vertraglich vereinbarten, sonst in der vorgesehenen Einsatzumgebung unverändert eingesetzt wird. Der Anbieter haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. Ziffer 4.1 Satz 1 gilt entsprechend.
5.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung des Anbieters seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich den Anbieter. Der Anbieter und ggf. dessen Vorlieferanten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er dem Anbieter angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.
5.3 Werden durch eine Leistung des Anbieters Rechte Dritter verletzt, wird der Anbieter nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
a) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
b) die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder
c) die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn der Anbieter keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.
5.4 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend Ziffer 4.2. Für Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gilt Ziffer 6 ergänzend, für zusätzlichen Aufwand des Anbieters gilt Ziffer 4.3 entsprechend.
6. Allgemeine Haftung des Anbieters
6.1 Der Anbieter haftet dem Kunden stets
a) für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,
b) nach dem Produkthaftungsgesetz und
c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der Anbieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
6.2 Der Anbieter haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Vertragswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr, jedoch nicht auf weniger als€ 50.000. Für die Verjährung gilt Ziffer 4.2 entsprechend. Die Vertragspartner können bei Vertragsabschluss eine weitergehende Haftung, üblicherweise gegen eine gesonderte Vergütung, schriftlich vereinbaren, vorrangig ist eine individuell vereinbarte Haftungssumme. Die Haftung gemäß Ziffer 6.1 bleibt von diesem Absatz unberührt. Ergänzend und vorrangig ist die Haftung des Anbieters wegen leichter Fahrlässigkeit aus dem jeweiligen Vertrag und seiner Durchführung auf Schadens und Aufwendungsersatz unabhängig vom Rechtsgrund insgesamt begrenzt auf den in diesem Vertrag vereinbarten Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung. Die Haftung gemäß Ziffer 6.1 b) bleibt von diesem Absatz unberührt. Ergänzend und vorrangig ist die Haftung des Anbieters wegen leichter Fahrlässigkeit aus dem jeweiligen Vertrag und seiner Durchführung auf Schadens und Aufwendungsersatz unabhängig vom Rechtsgrund insgesamt begrenzt auf den in diesem Vertrag vereinbarten Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung. Die Haftung gemäß Ziffer 6.1 b) bleibt von diesem Absatz unberührt.
6.3 Aus einer Garantieerklärung haftet der Anbieter nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß Ziffer 6.2.
6.4 Bei notwendiger Wiederherstellung von Daten oder Komponenten (etwa Hardware, Software) haftet der Anbieter nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung bei ordnungsgemäßer Datensicherung und Ausfallvorsorge durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Anbieters tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde vor dem Störfall eine der Art der Daten und Komponenten angemessene Datensicherung und Ausfallvorsorge durchgeführt hat. Dies gilt nicht, soweit dies als Leistung des Anbieters vereinbart ist.
6.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen den Anbieter gelten Ziffern 6.1 bis 6.4 entsprechend. Ziffern 3.3 und 3.4 bleiben unberührt.
7. Datenschutz
Der Kunde wird mit dem Anbieter datenschutzrechtlich notwendige Vereinbarungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten abschließen.
8. Sonstiges
8.1 Der Kunde wird für die Lieferungen oder Leistungen anzuwendende Import-und Export-Vorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit anderes ausdrücklich vereinbart ist.
8.2 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
8.3 Der Anbieter erbringt seine Leistungen unter Zugrundelegung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn der Anbieter solchen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Die Annahme der Leistungen durch den Kunden gilt als Anerkennung der AGB des Anbieters unter Verzicht auf AGB des Kunden. Andere Bedingungen sind nur verbindlich, wenn der Anbieter sie schriftlich anerkannt hat; ergänzend gelten dann die AGB des Anbieters.
8.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sollen nur schriftlich vereinbart werden. Soweit Schriftform vereinbart ist (z.B. für Kündigungen, Rücktritt), genügt Textform nicht.
8.5 Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Anbieters. Der Anbieter kann den Kunden auch an dessen Sitz verklagen.
Die Allgemeine Vertragsbedingungen der Viator Group GmbH (AV) habe ich gelesen und nehme diese verbindlich an.
SEPA-Lastschriftmandat | Viator Group GmbH
Ich stimme zu, dass die Viator Group GmbH die aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Kosten per SEPA-Lastschriftmandat einziehen kann. Das SEPA-Lastschriftmandat erteile ich hiermit.